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ACHTUNG! DER BEITRAG UNTEN ENTHÄLT*UNGLAUBLICHES! UNBEDINGT  LESEN!!!


Verfahrenshindernis Beweismanipulation:

„Beweismanipulation der Ermittlungsorgane mit dem Ziel, um jeden Preis
eine Verurteilung eines Angeklagten herbeizuführen, stellen eine derart
massive Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens dar, dass ein
Prozesshindernis besteht.“
 

LG Hannover 2409.1994 34 a 88  / 83  12 Js 2595 / 83

 

Winfried Sobottka, Karl-Haarmann-Str. 75, 44536 Lünen, 0231 986 27 20, [email protected]

Zu einigen schweren  Beweismanipulationen unter den Augen des Dortmunder Landgerichts, vertreten durch den Vorsitzenden Richter Helmut Hackmann, im Verfahren :

Verfahren 155 JS 170/07-36 Kls 51/07

  1. Nach Angaben des RA a.D. Wolfgang Schrammen, Löhrstr. 4-6 in 32052

Herford stieß er im Zuge einer als Mitarbeiter des damaligen RA Claus

Plantiko, Anschrift dem Gericht bekannt, auf ein angeblich von Thomas

Vogel,  Anschrift dem Gericht bekannt, stammendes Schreiben, in dem

behauptet wurde, Winfried Sobottka wolle Leute in den Selbstmord

treiben und störe den öffentlichen Frieden.

 

Winfried Sobottka wusste von dem Schreiben bis dahin nichts, doch

nach Angaben des RA a.D. Wolfgang Schrammen ging aus der Akte hervor,

dass die Kammer diesem Schreiben eine besondere Bedeutung beizumessen

entschlossen war.

 

Thomas Vogel hat gegenüber dem Gericht per FAX datiert am 12.02.2008,

dem Gericht zugefaxt am 13.02.2008 , erklärt, dass er nicht Urheber dieses

Schreibens sei,  und das Gericht aufgefordert, ihm eine Kopie des besagten

Schreibens zuzusenden. Nach Angaben des Thomas Vogel ist das Gericht

dieser Aufforderung bis heute (18.06.2008) nicht nachgekommen.

 

  1. Mit Klageschrift vom 07.03.2008 behauptet die Staatsanwaltschaft hin-

sichtlich eines Polizeieinsatzes am 04.12.2007, in dessen Folge die

Polizei unter Leitung des KOK Neuberg, Kriminalkommissariat Staats-

Schutz der Polizei Dortmund, den Winfried Sobottka in die LWL-

Klinik Dortmund Aplerbeck verbrachte:

 

„Nachdem der Angeklagte versucht hatte, sich durch ein Fenster zu

stürzen, wurde er von den Beamten zurückgehalten. Die Polizeibeamtin

Köppen fordete den Angeschuldigten schließlich auf, sich auf die

Treppenstufen zu setzen und Abstand zu ihr einzuhalten. Dieser

Anweisung kam der Angeschuldigte jedoch nicht nach, sondern

stürzte sich auf die Beamtin und versuchte sie von der Treppe zu stoßen.

Die Zeugin Köppen verlor ihr Gleichgewicht und konnte sich noch soeben

am Treppengeländer festhalten, um nicht rücklings die Treppe hinunterzustürzen.“

 

Diese Darstellung, von der Staatsanwaltschaft mit Datum 07.03.2008

versehen, also über 3 Monate nach dem 04.12.2007, dem Winfried

Sobottka erst zugestellt am 31.03.2008, also fast vier Monate nach

dem 04.12.2008, steht in erkennbarem Widerspruch zu der Tatsache,

dass Winfried Sobottka am 05.12.2007 aus der LWL-Klinik Aplerbeck

entlassen werden musste, weil die Ärzte Dr. Aubel und Dr. Büchner

sowie die Dortmunder Amtsrichterin Kempkens keinen Grund sahen,

im Falle des Winfried Sobottka von Selbst- oder Fremdgefährlichkeit

auszugehen. Nach Angaben des Winfried Sobottka lag der Vorwurf,

er habe die Beamtin Köppen unvermittelt und grundlos schwer

angegriffen, bei der Anhörung am 05.12.2007 nicht auf dem Tisch,

die Behauptung, er habe sich aus dem Fenster stürzen wollen, sei

erwähnt, aber nicht ernsthaft erörtert worden. Nach Angaben des

Winfried Sobottka, dem Gericht liegt eine schriftliche Darlegung

des Ablaufes aus seiner Sicht vor, zeitnah niedergeschrieben am

05.12.2007, habe er die Scheibe des Fensters herausgeschlagen und

um Hilfe gerufen, weil er sich von rechtswidrig vorgehender Polizei

      ohne Anwesenheit neutraler Zeugen bedroht sah. Aus dem Grunde

      habe er zu einem späteren Zeitpunkt auch versucht, nach unten

      aus dem Hause hinaus zu fliehen, sei aber von der Beamtin fest-

      gehalten worden und habe sich deshalb losreißen müssen.

 

      Die Rechtswidrigkeit des Vorgehens der Polizei sei nach Angaben

      des Winfried Sobottka beweisbar, denn noch in Anwesenheit des

      die Schnittwunden im Krankenhaus Barmbauer behandelnden Arztes

      hätte die Polizei ihm sowohl die Nennung eines Grundes für ihr Vorgehen

      gegen ihn als auch die Führung eines Telefonates mit einem nächsten

      Angehörigen oder Anwalt verweigert. Das könne der Arzt dort bestätigen.

      Der Durchsuchungsbefehl sei ihm erst Wochen später bekannt gemacht

      worden, zudem war die Begründung erkennbar haltlos, weshalb er ihm

      nach Ansicht des Winfried Sobottka auch nicht am 04.12.2007 gezeigt

      worden war: Die im Durchsuchungsbeschluss angegebene Notwendigkeit

      einer Beweissicherung, dass Sobottka die Faxe verschickt hatte, bestand

      schon deshalb nicht, weil Sobottka die Faxaktion kontinuierlich unter

      seinem Klarnamen als angemeldeter USER im www.winsobo.de Forum

      dolumentiert hatte, bis hin zu Screenshots des Faxjournals.

 

      Vor diesen Hintergründen die Vorwürfe der Staatsanwaltschaft ohne

      weiteres ernst zu nehmen, liegt sicherlich ferner, als sich den Darlegungen

      des Winfried Sobottka anzuschließen: Hier wurde sehr deutlich Tatsachen-

      verdrehung  zu Lasten des Winfried Sobottka betrieben.

LINK mit Scans der Originalschriften: http://www.wir-lieben-berlin.de/forum/viewtopic.php?t=38

  1. Die neuerdings auf dem Tische liegende Beschuldigung, bezeichnenderweise

eroben von dem selben KOK Neuberg, der die Aktion am 04.12.2007 ge-

leitet hatte, zeichnet wiederum deutliche Züge einer Falschbeschuldigung,

wie Winfried Sobottka mit zwei Schriftsätzen vom 18.06.2007, auch ver-

öffentlicht im Internet, durchaus plausibel machen konnte. Auf diese beiden

Schrifsätze, als Anlagen beigefügt, wird insofern verweisen.

 Hier die Darstellung und Schriftsätze dazu von mir an das Gericht: 
http://freegermany.fortunecity.com/beweismanipulation-02.html

  1. Dass dem Verein Curare e.V. das Akteneinsichtrecht verweigert werden

soll, kann vor den genannten Hintergründen nicht mehr verständlich

damit begründet werden, dass eine Pflichtanwältin, die nicht das Vertrauen

des Winfried Sobottka genießt, sondern ausweislich zweier Entpflichtungs-

anträge und der darin genannten und belegten Gründe vorsichtig ausgedrückt

sehr ernsthafte Zweifel an ihrer Verteidigungsbereitschaft zu Gunsten des

Winfried Sobottka aufkommen lässt, Akteneinsicht habe. Es steht vielmehr

zu befürchten, dass eine Akteneinsicht zu weiteren Erkenntnissen führen

könnte, dass mit unsauberen Vorwürfen gegen Winfried Sobottka

justitiell vorgegangen werde.